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   EuGH, 15.12.1970 - 31/70   

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https://dejure.org/1970,642
EuGH, 15.12.1970 - 31/70 (https://dejure.org/1970,642)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.1970 - 31/70 (https://dejure.org/1970,642)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1970 - 31/70 (https://dejure.org/1970,642)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg Altona

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNG - BEGRIFF - PAUSCHALE ABGABEN

  • EU-Kommission

    Deutsche Getreide- und Futtermittel Handelsgesellschaft / Hauptzollamt Hamburg Altona

  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Abschöpfung für beim Transport vor der Einfuhr im Wert geminderten Mais; Zweck der Erhebung von pauschalen Abgaben auf dem gemeinsamen Agrarmarkt; Auswirkungen der Beschaffenheit einer Ware auf die Anwendung der allgemeinen Abschöpfung

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 19/62 Art. 10 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 39; ; EWG-Vertrag Art. 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNG - BEGRIFF - PAUSCHALE ABGABEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1970, 1055
  • NJW 1971, 342
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus EuGH, 15.12.1970 - 31/70
    Nach Ausführungen über den Festsetzungsmechanismus für die Abschöpfungssätze innerhalb der durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 eingeführten Regelung bemerkt die Kommisision, in diesem Rahmen seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Höhe der Abschöpfung je nach Qualität oder Beschaffenheit der eingeführten Ware nach eigenem Ermessen zu ändern, denn nach dem Inkrafttreten der Verordnungen über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sei ihnen insoweit jegliche Zuständigkeit entzogen (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/69 zur "Tarifhoheit" der Mitgliedstaaten).
  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

    b) Zur Verwendung des Dollars als Bezugspunkt in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 bemerkt die Kommission, nur ein pauschales Ausgleichssystem sei praktisch durchführbar gewesen und auf jeden Fall wäre es nicht möglich gewesen, die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Inzidenz der Währungsmaßnahmen zu einer Verbilligung der eingeführten Ware geführt habe, denn dies hätte für jeden Einfuhrvorgang eine Kontrolle vorausgesetzt, welche den Grundsätzen widersprechen würde, die im Bereich der Abschöpfungen und Erstattungen gelten und für welchen der Gerichtshof die Anwendung einer abstrakten Berechnungsmethode als gültig anerkannt habe (EuGH 15. Dezember 1970, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft mbH, 31/70, Slg. 1970, 1055).
  • EuGH, 28.06.1977 - 118/76

    Balkan Import Export / Hauptzollamt Berlin Packhof

    Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem in den Urteilen vom 30. November 1972 (Rechtssache 18/72), vom 15. Dezember 1970 (Rechtssache 31/70, Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft, Slg. 1970, 1055) und vom 2. Februar 1977 (Rechtssache 50/76, Amsterdam Bulb) bestätigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1977 - 118/76

    Balkan-Import-Export GmbH gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. - Abgabenerlass aus

    Das war der Fall in der Rechtssache 31/70 (Deutsche Getreide- und Futtermittel-Handelsgesellschaft mbH/Hauptzollamt Hamburg-Altona, Urteil vom 15. Dezember 1970, Slg. 1970, S. 1055), in der es um das Problem der Erhebung von Abschöpfungen auf infolge Nässeeinwirkung im Wert geminderten Mais ging.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1972 - 38/72

    Arend van de Poll KG gegen Hauptzollamt Trier. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Es wurde übrigens seinerzeit bei der Einfuhrabgabenbelastung kein Unterschied danach gemacht, ob eine Ware denaturiert war oder nicht, ebensowenig wie danach unterschieden wurde, ob die Ware beschädigt war oder nicht: So jedenfalls haben Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1970, Rechtssache 31/70, entschieden.
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